Satzung
KYBERNESIS e.V. – Institut für Führungskultur
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KYBERNESIS e. V. – Institut für Führungskultur“.
- KYBERNESIS e. V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Bochum.
- KYBERNESIS e. V. wurde am 20. November 2019 in Bochum gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gesellschaftstransformation hin zu mehr persönlicher Verantwortungsübernahme, Zivilcourage, Führungskraft und werteorientierte Unternehmenskulturen.
- Förderung der Reflexion und Optimierung der zwischenmenschlichen Kommunikations- und Beziehungsabläufe innerhalb und zwischen den Hierarchieebenen von Organisationskulturen unterschiedlicher gesellschaftlicher Institutionen im Nonprofit- und Profitbereich.
- Unterstützung der Mitarbeiter*innen-, Team- und Systemführung durch die Initiierung werteorientierter und sinnzentrierter Führungskulturen.
- Förderung von Zivilcourage für Nachwuchsführungskräfte und gestandene Führungskräfte in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bildungsinstitutionen.
- Integration von werteorientierter (an menschlichen Werten, wie Nächstenliebe, Freiheit, Gerechtigkeit, Verantwortung und Vertrauen orientierte) Unternehmensführung mit nachhaltigem Management.
- Förderung des interdisziplinären wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches in den Gebieten der Psychologie, Soziologie und Ökonomie, speziell Neurologie, Soziokybernetik und Systemtheorie, durch Veröffentlichungen und Vorträge.
- Fort- und Weiterbildungen für Multiplikator*innen, Führungskräfte, Supervisor*innen und Coaches im Bereich des Systemischen Führungs-Coachings
- Planung und Durchführung von Aktionen zur Humanisierung der Arbeitswelt
- Förderung der Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlichen/r Geschlechts, Ethnie, Alters, Behinderung, sexueller Orientierung und Religion in Führungspositionen
- Integration des Körpers durch Yoga & Meditation in das Führungscoaching
- Projekte im Bereich Generationendialog
- Naturintegration durch Outdoor-Coachingprozesse
- Tiergestütztes Coaching
§ 3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Mitgliedsbeiträge
- eigenerwirtschaftete Mittel
- sonstige Zuwendungen
- öffentliche Fördermittel.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein KYBERNESIS e. V. hat
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Voraussetzungen gemäß § 5 erfüllt, die die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt
- Fördernde Mitglieder können Personen, Vereinigungen und Gesellschaften werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
- Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder zu 1 b) fördernde Mitglieder und 1 c) Ehrenmitglieder erhalten keine Mitverwaltungsrechte und keine Stimmrechte.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss von zwei Mitgliedern unterstützt werden.
Ordentliche Mitglieder gemäß § 4 des Vereins können Personen werden, die
- eine anerkannte Supervisions- oder systemische Coachingausbildung nachweisen können
- Führungserfahrung haben oder in einer Führungsposition tätig sind
- Erfahrung mit Supervisions- oder systemischen Coachingprozessen nachweisen können
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand über den Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres oder durch den Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Durch Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen Interessen oder Ansehen des Vereins. In diesem Falle ist dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
- Falls das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als drei Monate in Vorzug ist und mindestens einmal schriftlich gemahnt wurde.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit für ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit für fördernde Mitglieder an den Vorstand delegieren.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes
- Die Neuwahl des Vorstandes
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen (schriftlich oder per E-Mail).
- Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen, an denen Vereinsmitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte ausüben können. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder notwendig. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen. Gäste haben kein Stimmrecht.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Die Rollenverteilung innerhalb des Vorstandes bestimmt der Vorstand selbst. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand obliegt:
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme neuer Mitglieder
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe einer Tagesordnung verlangen und sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen
oder
- wenn der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft.
Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
- Für eine zu solchem Zweck einberufene Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an die GLS-Treuhand e.V., Bochum.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Erstfassung der Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20.11.2019 beschlossen und durch Beschluss vom 13.01.2020 abgeändert.
Die Satzung gilt nunmehr in der am 19.05.2023 geänderten Fassung.